Allgemeine Einfuhrbestimmungen - SchwedenISO-Alpha-2-Code: SE, ISO-Alpha-3-Code: SEKObwohl in Deutschland auf Wein derzeit keine Verbrauchsteuer erhoben wird (Übersicht der Verbrauch- und Umsatzsteuersätze für alkoholische Getränke innerhalb der EG), sind bei der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EG-Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten, die sich hauptsächlich auf die erforderliche Erlaubnis und das Mitführen von Begleitpapieren beziehen. 1. Allgemeine Einfuhrbestimmungen Die geschäftsmäßige Einfuhr von Alkohol ist nur über einen der ca. 600 lizenzierten und registrierten Importeure möglich (die Lizenzierung erfolgt über die schwedischen Steuerbehörden, die Registrierung über das Einzelhandelsmonopol (Systembolaget AB). 2. Begleitdokumente 2.1 Weinlieferung an Privatpersonen 2.2 Weinlieferung im Unternehmerbereich
3. Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften 3.1 Etikettierungsvorschriften Die Bezeichnung und Aufmachung der Weine muss den geltenden Verordnungen der EU entsprechen. 3.2 Verpackungsvorschriften Bei der Verwendung von Holzverpackungsmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten. Der ISPM Nr. 15 gilt nur für den Import aus bzw. den Export in Nicht-EU-Staaten. Weitergehende Informationen erteilen die Pflanzenschutzdienste der jeweiligen Bundesländer. 4. Geschenksendungen und Reiseverkehr 4.1 Geschenksendungen (von Privat an Privat) Es ist nicht möglich Wein und Schaumwein innerhalb der EU steuerfrei von Privat an Privat als Geschenk zu versenden. 4.2 Reiseverkehr Verbrauchsteuerpflichtige Getränke, die von Privatpersonen aus einem EG- Mitgliedstaaten für private Zwecke in einen anderen Mitgliedsstaat persönlich verbracht werden, sind steuerfrei. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ware im Abgangsmitgliedstaat im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befinden muss. Dies bedeutet, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege käuflich sind (z. B. in einem Einzelhandelsgeschäft). Ausnahmen vom steuerfreien Verbringen zu Privatzwecken kommen dann zum Tragen, wenn die mitgeführten Mengen bzw. andere Umstände erkennen lassen, dass die Waren gewerblich verwendet werden sollen. Die Abgrenzung von privater zu gewerblicher Verwendung geschieht u. a. anhand der so genannten Indikativmenge (Richtmenge). 5. Steuern und sonstige Abgaben 5.1 Steuern 5.1.1 Umsatzsteuer 25 % 5.1.2 Verbrauchsteuer
Für Rückfragen steht Ihnen Ihre IHK vor Ort gerne zur Verfügung. |